Die Richtlinien des BMF 2023: die wesentlichen Änderungen in Bezug auf Krypto-Steuern

In Österreich ist im März 2022 die weltweit größte und detailierteste Krypto-Steuerreform in Kraft getreten. Diese klärt Graubereiche und macht Änderungen in den Richtlinien der Finanzverwaltung notwendig.

Das Jahr 2022 wird in Österreich in die rechtswissenschaftlichen Geschichtsbücher eingehen: Im März trat die weltweit größte und detaillierteste Krypto-Steuerreform in Kraft. Die Krypto-Steuerreform in Österreich hat eine noch nie dagewesene Klarheit in die Krypto-Regulierung gebracht und steuerliche Unsicherheiten ausgeräumt. Die Reform hat zwar mehrheitlich gehalten, was sie versprochen hat: eine Vereinfachung der Krypto-Besteuerung, doch der Erfolg jeder Reform liegt im Detail. Um zu klären, wie die Feinheiten zu handhaben sind, hat das österreichische Bundesministerium für Finanzen (BMF) einen Entwurf für einen Wartungserlass herausgegeben. In diesem Artikel gehen wir auf die wichtigsten Änderungen in den BMF-Richtlinien ein.

Wo stehen wir, nach dem die Krypto-Steuerreform nun fast 1 Jahr in Kraft ist?

Die Krypto-Steuerreform hat Graubereiche geklärt. Abgesehen vom allgemeinen Abkühlen der wirtschaftlichen und kryptoökonomischen Lage, hat sich das gezeigt, was die Krypto-Steuerreform in erster Linie versprochen hat: es ist ruhig geworden. Und das ist ein gutes Zeichen. Viele brennende Rechtsfragen, grassierende Rechtsunsicherheit und drohende Steuernachzahlungen, all das hat sich in Wohlgefallen aufgelöst. Mit der Krypto-Steuerreform ist jedenfalls gelungen: die Kryptoökonomie aus dem grauen Bereich zu holen, in die Mitte der Gesellschaft.

Ende gut, alles gut? Es kommt auf die Feinheiten an

Ist damit alles bestens? Nein, im Detail drückt natürlich noch der Schuh. 2024 kommt die Krypto-KESt, die besonders für Krypto-Dienstleister eine große Herausforderung ist. Wie die Feinheiten aus Sicht der Finanzverwaltung zu behandeln sind, wird durch den Entwurf zum Wartungserlass der Einkommensteuerrichtlinien dargelegt.

Der Umfang der Krypto-Steuerreform macht Änderungen in den Richtlinien der Finanzverwaltung notwendig

Aufgrund der umfassenden Maßnahmen zur Krypto-Steuerreform werden Änderungen in den Richtlinien der Finanzverwaltung notwendig.

Die Änderungen ergeben sich aus:

  • Der sogenannten “Krypto-Steuerreform”
    (ÖkoStRefG 2022 Teil I, BGBl. I Nr. 10/2022)

und;

  • Der Kryptowährungsverordnung
    (KryptowährungsVO, BGBl. II Nr. 455/2022)

Danach müssen Krypto-Dienstleister von Ihren Kunden und Kundinnen Steuerdaten in Bezug auf Kryptowährungen ermitteln, um die Krypto-KESt berechnen, abzuziehen und abführen zu können.

Die wesentlichen Änderungen bei Krypto-Steuern durch die BMF Richtlinien

Die wesentlichsten Punkte sind – und es sind viele, ganz kurz auf den Punkt gebracht:

  • Kryptowährungen gehören zu den Finanzanlagen.
    (EStR 2000 Rz 628)

    Genauso wie Beteiligungen an Körperschaften, echte stille Beteiligungen oder Wertpapiere. Damit wird die Aussage gestrichen, dass im Betriebsvermögen Kryptowährungen zum Anlage- und Umlaufvermögen zählen.

  • Bei Kryptowährungen sind in jedem Fall Anschaffungsnebenkosten anzusetzen.
    (EStR 2000 Rz 790)

    Das Verbot des Ansatzes von Anschaffungsnebenkosten gem § 27a Abs 4 Z 2 EStG 1988 gilt nicht.

  • Spreads bei Kryptowährungen im Zusammenhang mit Anschaffungen gelten als Anschaffungsnebenkosten.
    (EStR 2000 Rz 791).

    Das Abzugsverbot nach § 20 Abs 2 EStG 1988 für Aufwendungen aus Ausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit Einkünften stehen, die einem der beiden Sondersteuersätze (25%, 27,5%) nach § 27a Abs 1 EStG 1988 gilt nicht bei Einkünften aus Kryptowährungen (EStR 2000 Rz 793, 6105).

  • Beim gewerblichen Mining stellt die Erzielung der Kapitaleinkünfte den Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit dar.
    (EStR 2000 Rz 796).

  • Die Regeln für den Tausch von Kryptowährungen zu Kryptowärhungen gelten auch im betrieblichen Bereich.
    Die steuerliche Unbeachtlichkeit des Tausches von Kryptowährungen iSd § 27b Abs 4 EStG 1988 gegen Kryptowährungen iSd § 27b Abs 4 EStG 1988 gilt aufgrund des einkunftsartenunabhängigen Verständnisses der Nichtrealisierung von Konvertierungsgewinnen von Fremdwährung in eine andere eurolabile Fremdwährung auch im betrieblichen Bereich (siehe dazu EStR 2000 Rz 803a, 6178ab).

  • Es werden Aussagen zur steuerlichen Unbeachtlichkeit des Tausches von Kryptowährungen gegen Kryptowährungen im Betriebsvermögen aufgenommen (EStR EStR 2000 Rz 803a).

  • Klarstellung zur Gewerblichkeit im Zusammenhang mit Kryptowährungen.
    Alleine eine sehr hohe Anzahl an Transaktionen wird in der Regel noch keinen Gewerbebetrieb begründen (siehe aber in Zusammenhang mit anderen Indizien Rz 5428, EStR 2000 Rz 5427).

  • Indizien für die Gewerblichkeit in Verbindung mit einer sehr hohen Anzahl an Transaktionen sind:
    (i) Anbieten von Wertpapier- oder Kryptowährungsgeschäften an einer breiteren Öffentlichkeit,
    (ii) planmäßige und nachhaltige Fremdfinanzierung der Wertpapier- oder Kryptowährungsgeschäfte (EStR 2000 Rz 5428) sowie
    (iii) die in EStR 2000 Rz 5432a angeführten Indizien:

    • Kauf teurer (umfangreicher) Spezialhardware (mittels Fremdfinanzierung);

    • Kauf von Kühlgeräten sowie Vornahme von gebäudetechnischen Adaptierungen (zB Elektroinstallationen, Lärmschutz) oder Anmietung von gekühlten Lagerräumen;

    • Anstellung von Personal;

    • Aufstellung der Server zu Heizzwecken bei Dritten gegen Entgelt;

    • Abschluss eines Strombezugsvertrages.

  • Altvermögen, das sind Kryptowährungen, die vor dem 1. März 2021 angeschafft wurden, können nach dem Inkrafttreten der neuen Rechtslage ab 1. März 2022, nur mehr unter § 31 EStG versteuert werden.
    (EStR 2000 Rz 6103k)
    Damit ändert das BMF die Ansicht aus dem BMF-Info, wonach für die alte Rechtslage in Bezug auf Altvermögen sondersteuersatzfähige Einkünfte vorliegen können.

  • Die Abgrenzung zur Tätigkeit als gewerblicher Kryptohändler wird geklärt.
    Die Aussagen zur Abgrenzung der Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb wird um Ausführungen zu den Einkünften aus Kryptowährungen erweitert.
    (EStR Rz 5426 bis 5429, 5431 und 5432a)

  • Stablecoins, welche als E-Geld iSd E-Geldgesetzes 2010 eingeschuft werden können, sind Kryptowährungen, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 27b Abs 4 EStG 1988 erfüllt sind.
    (EStR 2000 Rz 6178b)

  • Die im Rahmen einer Leihe entstandene Forderung auf Rückzahlung der Kryptowährung und die überlassene Kryptowährung selbst (im Zusammenhang mit Liquidity Mining) stellen ein einheitliches Wirtschaftsgut dar.
    Daher ist auch die Forderung auf eine Kryptowährung als Kryptowährung im Sinne des § 27b Abs. 4 EStG 1988 zu qualifizieren.
    (EStR 2000 Rz 6178c)

  • Nach der Terminologie des EStR Erlasses sind nur Currency oder Payment-Token Kryptowährungen im Sinne des § 27b Abs 4 EStG 1988.
    (EStR 2000 Rz 6179d)

  • LP-Token ist kein Wirtschaftsgut, sondern stellt mit der “verliehenen” Kryptowährung ein einheitliches Wirtschaftsgut dar.
    (EStR 2000 Rz 6178l)

  • Transaktionsverarbeitung ist ein weit zu verstehender Begriff
    Darunter fallen unter anderem auch Mining-Pools und Masternodes.
    (EStR 2000 Rz 6178l)

  • Exchange Staking fällt unter die Ausnahmebestimmung Staking.
    (EStR 2000 Rz 6178s)

  • Verlust, Diebstahl, Betrug oder Hackerangriff – aber auch der “Untergang einer Blockchain” ist im außerbetrieblichen Bereich nicht steuerwirksam
    Der Grund: es liegt kein steuerlicher Realisierungsvorgang gem § 27b Abs 3 EStG vor.
    (EStR 2000 Rz 6178w, 6178x)

  • Der gleitende Durchschnittspreis gem § 2 KryptowährungsVO für die Krypto-KESt ist für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
    Nur Altvermögen und Kryptowährungen, die aufgrund eines pauschalen Ansatzes der Anschaffungskosten der Krypto-KESt unterworfen werden, gehen nicht in den gleitenden Durchschnittspreis ein.
    (EStR 2000 Rz 6178z, aa)

  • Platzhalter-Token oder F-Token, die im Rahmen von Hilfstransaktionen beim Tausch von Kryptowährungen gegen Kryptowährungen auf der Plattform eines Dienstleisters herangezogen werden, sind steuerlich unwirksam.
    (EStR 2000 Rz 6178ac)

  • Beim Wegzug kann auch das Nichtfestsetzungskonzept oder das Ratenzahlungskonzept angewendet werden.
    (EStR 2000 Rz 6178ae)

  • Lending unterliegt dem besonderen Steuersatz, wenn die zugrundeliegenden Überlassungsverträge in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht öffentlich angeboten werden.
    (EStR 2000 Rz 6225a).

  • Krypto-Derivate bei Margin-Trading unterliegen bis zum 19. Juli 2022 dem besonderen Steuersatz im Wege der Veranlagung bei noch offenen Veranlagungsjahren.
    (EStR 2000 Rz 6225a).
    Das gilt auch bei Plattformen in einem Drittstaat, sofern mit diesem Drittstaat eine umfassende Amtshilfe über den Austausch von Steuerinformationen besteht.

  • Non-Fungible-Token (NFT) unterliegen der Besteuerung von § 31 EStG.
    (EStR 2000 Rz 6752, 6178d)

    Non-Fungible Token (NFT) sind nach den Richtlinien austauschbare/vertretbare Wirtschaftsgüter, die meist einen bestimmten (körperlichen oder unkörperlichen) Gegenstand repräsentieren („digitale Besitzurkunde“).

  • Bei Krypto-Derivaten im Zusammenhang mit Margin-Trading können ausländische Plattformen freiwillig eine Kapitalertragsteuer einbehalten mit der Konsequenz, dass die Einhebung zu einem besonderen Steuersatz iHv 27,5% führt.
    (EStR 2000 Rz 7709g, h)
    Neuerung durch das AbgÄG 2022.

Die Begutachtungsfrist des Entwurfes geht bis März 2023. Mit Veröffentlichung der finalen Version und der Aufnahme der Wartungsänderungen in die Einkommensteuerrichtlinien tritt dieser Entwurf in Kraft.

Gut zu wissen: Richtlinien sind verwaltungsinterne Anweisungen der Oberbehörde BMF an die untergeordneten Finanzämter. Noch nicht eingereichte Steuererklärungen sollten sich an diesen Richtlinien orientieren. Dass aufgrund des Wartungserlasses bereits eingereichte Steuererklärungen aufgegriffen werden, kommt nur in den seltensten Fällen vor.

Das BMF hat einen umfassenden Entwurf zum EStR-Wartungserlasses 2023 zur Begutachtung bis 3. März 2023 versandt. Damit werden die EStR aufgrund der jüngsten gesetzlichen Änderungen (zB: ÖkoStRefG 2022 Teil I, AbgÄG 2022 ua) sowie aufgrund Änderungen in Verordnungen (zB: KryptowährungsVO ua) ergänzt bzw. angepasst. Weiters werden neue Abschnitte zu Tausch von Kryptowährungen gegen Kryptowährungen (Abschnitt 4.8.5a) ua eingefügt. Ferner werden die EStR an die jüngste VwGH-Rechtsprechung angepasst. Die Begutachtung und die Finalversion des EStR-Wartungserlass 2023 sind abzuwarten.

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