Die ökosoziale Steuerreform ist in Österreich seit 1.3.2022 in Kraft und hat Klarheit zur Krypto-Besteuerung in Österreich geschaffen. Das Besondere: Steuerzahler:innen können optieren ab 1.1.2022 bereits nach den neuen Steuerregeln besteuert zu werden. Wann sich das lohnt und wie du dabei vorgehst, erfährst du in diesem Beitrag.
Die wichtigsten Änderungen bei der Krypto-Besteuerung ab 1.3.2022
Krypto-Steuerzahler:innen in Österreich können ab 1.1.2022 frühzeitig optieren nach den neuen Krypto-Steuerregeln der ökosozialen Steuerreform besteuert zu werden. Prinzipiell tritt die Besteuerung ab dem 1.3.2022 in Kraft.
Es gilt dabei: alles oder nichts. Wer sich dafür entscheidet tut das für den gesamten Zeitraum 1.1.2022 – 28.2.2022.
Gute Frage! Die kurze Antwort: für diejenigen, die einen Einkommensteuersatz über 27,5 % erwarten.
Der Grund dafür:
Einkommensteuertabelle Tarif Österreich 2016 bis 2024
Das bedeutet 2022, dass Einkommen bis € 11.000 nicht mit Einkommensteuer besteuert wird. Von € 11.000 bis € 18.000 wird Einkommen mit 20% besteuert, Einkommen von € 18.000 bis € 31.000 mit 32,5% usw. Dadurch ergibt sich ein Mischsteuersatz. Wenn der Mischsteuersatz höher ist, als der Sondersteuersatz, macht es Sinn frühzeitig zu optieren, weil dann der niedrigere Sondersteuersatz von 27,5 % bereits für Jänner und Februar 2022 angewandt wird.
Was muss ich noch bedenken?
Wenn du frühzeitig in die neuen Regelungen optierst, entscheidest du dich für den gesamten Zeitraum.
Das heißt: das Leben ist in diesem Fall ein Wunschkonzert – aber nur Rosinen raus picken geht nicht.
In Österreich reichst du deine Krypto-Steuererklärung mit deiner Einkommensteuererklärung ein. Dazu verwendest du die Formulare:
E1 (Einkommensteuererklärung) und
E1kv (Beilage zur Einkommensteuererklärung E1 für Einkünfte aus Kapitalvermögen).
Die Formulare findest du unter Service.bmf oder du machst deine Angaben direkt unter Finanzonline.
Die Option (§ 124b Z 385 lit. c EStG 1988) (gemeint: § 124b Z 384 lit c EStG 1988) ab 1.1.2022 frühzeitig nach den Regelungen der Steuerreform besteuert zu werden, erfolgt mit einem Antrag. Dieser Antrag ist implizit und ergibt sich dadurch, dass du steuerpflichtige Gewinne aus realisierten Wertsteigerungen im Zeitraum 1.1.2022 bis 28.2.2022 ebenfalls in die Kennzahlen 173/174 im Formular E1kv einträgst.
Im Formular E1kv trägst du unter 1.3.5. Einkünfte aus Kryptowährungen (§ 27 Abs. 4a EStG 1988) ein.
In den Kennzahlen 173 und 174 jeweils die inländischen und ausländischen steuerpflichtige Realisierungen von Kryptowährungen.
Einkünfte aus Kryptowährungen 2022 Österreich
Das bedeutet: wenn du zu versteuernde Gewinne, die zwischen 1.1.2022 und 28.2.2022 durch den Handel mit Kryptowährungen erzielt hast, in die Kennzahlen 173 und 174 einträgst, stellst du damit automatisch einen Antrag frühzeitig in die neue Regelung zu optieren.
Anders gesagt: wenn du ab 1.1.2022 in die neue Besteuerung optieren möchtest, trägst du deine gesamten Gewinne aus Veräußerungen von Krypto-Währungen in die Kennzahlen 173 und 174 ein.
Zur Erklärung. Dass damit auch die steuerpflichtigen Gewinne zwischen 1.1.2022 und 28.2.2022 erfasst werden, ergibt sich aus der Erklärung in Anmerkung 17:
„Zudem sind in den Kennzahlen 173 und 174 Einkünfte aus steuerpflichtigen Realisierungen von Kryptowährungen zwischen dem 1.1.2022 und dem 28.2.2022 einzutragen, für die ein Antrag gemäß § 124b Z 285 lit. c (gemeint: § 124b Z 384 lit c) EStG 1988 zur Behandlung als Einkünfte iSd § 27b gestellt wird.”
Hinweis: Stand 5.2.2023 ist uns bekannt, dass diese Option frühzeitig zu optieren für realisierte Wertsteigerungen aus Kryptowährungen gilt. Also Trading. Wir haben dazu beim BMF nachgefragt und sind im Austausch mit dem BMF. Sobald diese Information verfügbar ist, werden wir eine aktualisierte Version dieses Artikels veröffentlichen.
Für den Fall, dass du nicht in die neue Rechtslage zum 1.1.2022 optieren möchtest, gilt: Angabe und Erklärung der Gewinne wie nach der alten Rechtslage.
Trading Gewinne vor dem 28. 2. 2022 sind als Spekulationsgeschäfte in Kennzahl 801 im Formular E1 einzutragen.
Was bedeutet das zB für Staking Einkünfte? Diese Assets werden nach der alten Rechtslage – in den meisten Fällen, abhängig vom zugrundeliegenden Protokoll – mit ihrem Marktwert zum Zuflusszeitpunkt als sonstige Einkünfte iSd § 29 Z 3 EStG 1988 erfasst. Diese sind im Formular E1 unter Kennzahl 803 einzufügen.
Bei Kryptowährung, die bis 28.02.2021 gekauft wurden, sind nach einjähriger Behaltefrist steuerfreie Entnahmen möglich. Bei einer vorzeitigen Entnahme erfolgt die Besteuerung nach dem Einkommensteuer-Tarif (siehe Tabelle oben).
Übergangsregelung nach § 124 b Z 384 lit b EStG 1988:
Altvermögen das eingesetzt wird, um laufende Einkünfte zu erzielen, bleibt unberührt.
Bei Lending, Mining, Staking, Bounty, Hardfork und Airdrops im Zusammenhang mit Altvermögen gilt: Werden die vor dem 28.02.2021 angeschafften Assets (Altvermögen), nach dem 28.2.2022 zur Erzielung laufender Einkünfte verwendet, gelten die erworbenen Kryptowährungen als nach dem 28.02.2021 angeschafft (Neuvermögen). Das Altvermögen bleibt davon unberührt, auch wenn es für laufende Einkünfte eingesetzt wird.